Satzung der Kommunistischen Programmpartei

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Beschluss: NO-DE-01/1996
Abstimmung: Nationale Organisation Deutschland Annahme: einstimmig
Gültigkeit: Nationale Organisation Deutschland Klasse: staatlich
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Die Kommunistische Programmpartei wählt den vorliegenden Satzungsentwurf als ihre Satzung im Sinne des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland §6, Absatz 1. Darin enthalten ist das Statut der Kommunistischen Programmpartei.

Merseburg, Deutschland, Europa, Terra 1. Mai 1996

Tec (1344 Bytes)

Tec Dian
Prikoordinator
Nationale Organisation Deutschland
Kommunistische Programmpartei

 

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Anhang: Satzung der Kommunistischen Programmpartei

  1. Diese Satzung bezieht sich auf die Nationale Organisation Deutschland der Kommunistischen Programmpartei.
  2. Das Statut der Kommunistischen Programmpartei ist Teil dieser Satzung. Wenn hier keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die dortigen Regelungen.
  3. Diese Satzung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft und bleibt bis zu einem Änderungsbeschluss gültig. Formale Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, auf denen diese Satzung beruht, ziehen automatisch eine Änderung dieser Satzung nach sich. Sachliche Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, auf denen diese Satzung beruht, setzen die betroffenen Regelungen außer Kraft.
  4. Widersprechen Teile dieser Satzung geltendem Recht, so sind sie ungültig. Das berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung.

 

Rechtsform

  1. Der Name der Partei lautet "Kommunistische Programmpartei", die Kurzbezeichnung lautet "KPP" (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 1, Stelle 1 und 2).
  2. Der Sitz der Kommunistischen Programmpartei ist Merseburg an der Saale (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 1, Stelle 3), ihr Tätigkeitsgebiet ist das Bundesgebiet, insofern sie Partei nach dem Parteiengesetz ist (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 1, Stelle 4).
  3. Der Zweck der Kommunistischen Programmpartei, wie er im Statut Kapitel 1 und 2 spezifiziert ist, entspricht dem Parteiengesetz §1, Absatz 2. Sie soll eine politische Partei entsprechend dem Grundgesetz Artikel 21, Absatz 1 und dem Parteiengesetz §2, Absatz 1 sein.
  4. Die Rechtsform der Kommunistischen Programmpartei ist der rechtsfähige Verein. {Anmerkung: nichtrechtsfähige Verein, solang die Eintragung in des Vereinsregister noch nicht erfolgt ist}} Sie soll ins Vereinsregister eingetragen werden (erfüllt BGB §57, Absatz 1, Punkt 4) und trägt dann in dieser Eigenschaft den Zusatz "e.V." (erfüllt BGB §65).
  5. Die Nationale Organisation Deutschland der Kommunistischen Programmpartei führt als Siegel Hammer und Zirkel im Ährenkranz mit schwarz-rot-goldenem Band und Rotem Stern, als Wappen den Roten Stern mit Siegel und als Flagge Schwarz-Rot-Gold mit Siegel.

    Siegel (23057 Bytes)Wappen (11870 Bytes)Fahne (16851 Bytes)

  6. Die Kommunistische Programmpartei strebt ausdrücklich nicht die Wiedererrichtung der DDR, des SED-Regimes oder eines Nachfolgestaates an. Sie verfolgt ausdrücklich nicht die Traditionen der DDR und der SED. Statt dessen bekennt sie sich zu den Symbolen der Arbeit und der Arbeitenden und lässt sie sich weder durch Betrüger am Volk noch durch Feinde des Volkes streitig machen. Die Kommunistische Programmpartei ist keine Partei entsprechend Grundgesetz Artikel 21, Absatz 2.

 

Mitgliedschaft

  1. Rechte und Pflichten, sowie Aufnahme und Austritt der Mitglieder sind im Statut Kapitel 3 bis 5 spezifiziert (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 2 und 3 und §10). Die Rechte der Mitglieder entsprechend dem Parteiengesetz sind garantiert.
  2. Adepten sind ordentliche Mitglieder der Kommunistischen Programmpartei. Sie haben gleiche Rechte (erfüllt Parteiengesetz §10, Absatz 1).
  3. Meister sind Ehrenmitglieder der Kommunistischen Programmpartei. Sie haben gleiche Rechte wie die Adepten (erfüllt Parteiengesetz §10, Absatz 1) und genießen zusätzliche Ehrenrechte nach dem Statut Kapitel 3, Abschnitt e, Absatz 5.
  4. Freunde und Schüler sind fördernde Mitglieder der Kommunistischen Programmpartei. Sie können durch eine ordentliche Mitgliedschaft gleiche Rechte wie die Adepten erwerben.
  5. Die möglichen Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder der Kommunistischen Programmpartei, die möglichen Gründe dafür und die Parteikörperschaften, die dazu berechtigt sind, sie zu beschließen, sind im Statut Kapitel 5, Abschnitt b spezifiziert (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 4 sowie §10, Absatz 3, Satz 1 bis 3).

 

Vorstand

  1. Jede Parteiorganisation hat einen Vorstand (erfüllt Parteiengesetz §8, Absatz 1). Dieser besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 7, Stelle 1 und §11, Absatz 1, Satz 2).
  2. Die Wahl eines Vorstandes erfolgt unverzüglich nach der Wahl des entsprechenden Koordinierungsrates (erfüllt Parteiengesetz §11, Absatz 1, Satz 1). Der Koordinator für Politik kandidiert als Vorsitzender, der Koordinator für Administration als Sekretär und der Koordinator für Zirkulation als Schatzmeister. Die Wahl dieser Koordinatoren gilt als Kandidatenaufstellung. Die Wahl des Vorstands erfolgt entsprechend dem allgemeinen Abstimmungsverfahren der Kommunistischen Programmpartei, aber geheim (erfüllt Parteiengesetz §15, Absatz 1, Satz 1).
  3. Im Falle der Ablehnung der Kandidaten nach Absatz 2, der Identität zweier Kandidaten oder der Weigerung von Koordinatoren, für den Vorstand zu kandidieren, ist eine weitere Abstimmung durchzuführen, zu der beliebige Mitglieder der betreffenden Parteiorganisation frei kandidieren können. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht. Das Ergebnis bleibt ohne Einfluss auf die Zusammensetzung des entsprechenden Koordinierungsrates.
  4. Die Vorstände repräsentieren die Kommunistische Programmpartei vor der Bundesrepublik Deutschland und achten auf die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 7, Stelle 2 und §11, Absatz 3). Sie haben ausschließlich die durch Gesetz zwingend vorgeschriebenen Rechte und Funktionen.
  5. Die Vorstände legen den Mitgliederversammlungen am Ende ihrer Wahlperiode oder nach Forderung durch die Mitgliederversammlungen Tätigkeitsberichte vor (erfüllt Parteiengesetz §9, Absatz 5, Satz 1, Punkt 1).
  6. Die Vorstände organisieren die Einreichung von Wahlvorschlägen nach dem Bundeswahlgesetz §21, Absatz 6 und §27 und den Landeswahlgesetzen.
  7. Der Vorstand der Nationalen Organisation Deutschland hat die Pflicht, dem Bundeswahlleiter Satzung und Programm, die Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder der Nationalen und der Landesorganisationen und die Auflösung der Nationalen oder von Landesorganisationen beziehungsweise Änderungen zu früheren Mitteilungen bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres mitzuteilen (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 3, Satz 1 und 2).
  8. Der Vorstand der Nationalen Organisation Deutschland hat die Pflicht, die öffentliche Rechenschaftslegung der Kommunistischen Programmpartei entsprechend Parteiengesetz §23, §24 und §29 bis §31 zu organisieren. Die öffentliche Rechenschaftslegung erfolgt jährlich und ist bis zum 30. September des Folgejahres abzuschließen.

 

Mitgliederversammlung

  1. Die Gliederung der Kommunistischen Programmpartei ist im Statut Kapitel 4 spezifiziert (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 6).
  2. Die höchsten Organe aller Parteiorganisationen sind Hauptversammlungen und Parteitage (erfüllt Parteiengesetz §9, Absatz 1, Satz 1 und 2). Ihre Organisation erfolgt als Mitgliederversammlung und oberhalb der Grundorganisationen örtlich und zeitlich nach Grundorganisationen getrennt. Dieser Mechanismus der direkten Entscheidung durch die Parteimitglieder wird im Statut Kapitel 4 und Kapitel 5, Abschnitt a spezifiziert (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 11 und §9, Absatz 1, Satz 3).
  3. Die Mitgliederversammlungen entscheiden über alle wichtigen Angelegenheiten ihrer Parteiorganisation und über alle Angelegenheiten ihrer Parteiorganisation, die sie zu entscheiden wünschen. Dazu gehören auch Entscheidungen über Programm, Satzung, Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung, Auflösung, Verschmelzung (erfüllt Parteiengesetz §9, Absatz 3), die Wahl des Vorstandes und des Koordinierungsrates (erfüllt Parteiengesetz §9, Absatz 4).
  4. Die Mitgliederversammlungen tagen regelmäßig entsprechend des direkten Mechanismus des Statuts (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 9, Stelle 2). Spezielle Forderungen nach Abstimmungen ergeben sich nach Statut Kapitel 5, Abschnitt a, Absatz 3 und 9 (erfüllt BGB §37, Absatz 1 und Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 9, Stelle 1). Die Frist zur Einberufung ergibt sich nach dem Statut Kapitel 5, Abschnitt a, Absatz 10 zu 2 Monaten nach Wirksamwerden eines entsprechenden Antrags über den zuständigen Parteirat (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 9, Stelle 3). Die Einberufung erfolgt nach Möglichkeit mündlich, sonst schriftlich. Die Einberufung und Benachrichtigungen sind zu dokumentieren.
  5. Die Mitgliederversammlungen wählen Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil der Tätigkeitsberichte der Vorstände vor der Berichterstattung prüfen (erfüllt Parteiengesetz §9, Absatz 5, Satz 2).
  6. Die Mitgliederversammlungen beschließen über die Tätigkeitsberichte der Vorstände (erfüllt Parteiengesetz §9, Absatz 5, Satz 1, Punkt 2).
  7. Das Antragsrecht ist im Statut Kapitel 3, Abschnitt d, Absatz 4 und Kapitel 5, Abschnitt a, Absatz 3 spezifiziert (erfüllt das Parteiengesetz §15, Absatz 3).
  8. Die Abstimmungen erfolgen offen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, erfolgen sie geheim, insofern sie die Kommunistische Programmpartei nach dem Parteiengesetz betreffen (erfüllt Parteiengesetz §15, Absatz 2, Satz 2).
  9. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind nicht ausdrücklich vorgesehen und nicht gesondert geregelt (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 5).
  10. Die Änderung des Zweckes der Kommunistischen Programmpartei sowie die Auflösung der Nationalen Organisation oder die Verschmelzung mit anderen Parteien ist eine Statuts- beziehungsweise Satzungsänderung und erfolgt nach dem entsprechenden Verfahren, dass im Statut Kapitel 5, Abschnitt a spezifiziert ist (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 11).

 

Statutsorgane

  1. Parteiräte sind keine Vertreterversammlungen entsprechend Parteiengesetz §8, Absatz 1 (Parteiengesetz §13 ist nicht anwendbar) und keine allgemeinen Parteiausschüsse mit umfassender Zuständigkeit für Beratung und Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen entsprechend Parteiengesetz §12, Absatz 1 (Parteiengesetz §12, Absatz 2 ist nicht anwendbar) und müssen folglich nicht gewählt werden (Parteiengesetz §15, Absatz 2 ist nicht anwendbar).
  2. Koordinierungsräte sind keine allgemeinen Parteiausschüsse mit umfassender Zuständigkeit für Beratung und Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen entsprechend Parteiengesetz §12, Absatz 1 (Parteiengesetz §12, Absatz 2 und §15, Absatz 2 sind nicht anwendbar).

 

Schiedsgerichtsordnung

  1. Die Schiedsgerichtsordnung ist Teil dieser Satzung (erfüllt Parteiengesetz §14, Absatz 4, Punkt 1).
  2. Die Nationale und die Landesorganisationen wählen Schiedsgerichte (erfüllt Parteiengesetz §14, Absatz 1, Satz 1) aus 3 bis 8 Mitgliedern, von denen mehr als 50% Adept oder Meister sein müssen. Die Wahl erfolgt erst, wenn ein Schiedsgericht benötigt wird und keines besteht. Der Wahlvorgang entspricht der Wahl der Koordinatoren. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre (erfüllt Parteiengesetz §14, Absatz 2, Satz 1).
  3. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes sein und nicht in einem Dienstverhältnis zur Kommunistischen Programmpartei stehen oder regelmäßig Einkünfte von ihr beziehen. Sie sind unabhängig und in ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden (erfüllt Parteiengesetz §14, Absatz 2, Satz 2 und 3).
  4. Die Schiedsgerichte haben ausschließlich die durch Gesetz zwingend vorgeschriebenen Rechte, Pflichten und Funktionen. Sie können bei allen innerparteilichen Konflikten angerufen werden, haben aber außer bei Ausschlüssen nur beratende Funktion, denn da die Satzung den direkten Mechanismus vorsieht und es den Parteimitgliedern überlässt, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden und ihre Satzung nach Vernunftgründen anzuwenden, ist eine unabhängige Entscheidung über die Anwendbarkeit und Auslegung der Satzung sachlich unmöglich (Parteiengesetz §14, Absatz 1, Satz 1 nur bedingt anwendbar, durch Grundgesetz Artikel 21, Satz 3 eingeschränkt).
  5. Ein an einem Verfahren Beteiligter kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einzelne Mitglieder des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit ablehnen (erfüllt Parteiengesetz §14, Absatz 4, Punkt 4). Das Verfahren wird dann ohne die Abgelehnten fortgesetzt, solang die Anzahl der Schiedsgerichtsmitglieder nicht unter 3 fällt. In diesem Fall ist eine Neuwahl für das Schiedsgericht durchzuführen, die nur für dieses Verfahren Gültigkeit hat. In einem Verfahren können höchstens 16 Mitglieder des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit abgelehnt werden. Gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist dann nur noch Einspruch bei staatlichen Gerichten im Rahmen der Gesetze möglich. Dies hat keine aufschiebende Wirkung auf das Schiedsgerichtsverfahren.
  6. In einem Verfahren muss das Schiedsgericht allen Beteiligten das gleiche Recht einräumen, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise zur Sache vorzulegen. Sie haben das Recht auf Anwesenheit zur Verhandlung (erfüllt Parteiengesetz §14, Absatz 4, Punkt 2). Nehmen sie dieses Recht aus anderen als Sachgründen nicht wahr, kann die Verhandlung ohne sie erfolgen.
  7. Entscheidungen der Schiedsgerichte dürfen nur aus Sachgründen und auf der Basis der Kenntnislage getroffen werden. Bei Fehlentscheidungen oder Verfahrensmängeln ist eine Berufung bei einem übergeordneten Schiedsgericht oder beim gleichen Schiedsgericht möglich (erfüllt Parteiengesetz §14, Absatz 4, Punkt 3). Erfolgt die Berufung beim gleichen Schiedsgericht, entscheidet das Schiedsgericht über die Annahme der Berufung.
  8. Ist ein Ausschlussverfahren nach dem Statut abgeschlossen, können sich die ausgeschlossenen ehemaligen Parteimitglieder an das zuständige Landesschiedsgericht wenden (erfüllt Parteiengesetz §10, Absatz 5, Satz 1). Dieses untersucht die Berechtigung des Ausschlusses und entscheidet innerhalb von 2 Monaten über seine Gültigkeit. Ein so erfolgter Widerruf des Ausschlusses ist für die Kommunistische Programmpartei nach dem Parteiengesetzes gültig. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden (erfüllt Parteiengesetz §10, Absatz 5, Satz 3). Gegen die Entscheidung eines Landesschiedsgerichtes ist Berufung beim Nationalen Schiedsgericht möglich (erfüllt Parteiengesetz §10, Absatz 5, Satz 2). Das Verfahren ist analog, die Entscheidung ist endgültig.

 

Wahlbeteiligungsordnung

  1. Das Auswahlverfahren für Bewerber um Parlamentsmandate nach Statut Kapitel 7, Absatz 3 ist ein innerparteilicher Wahlvorschlag. Über diesen Vorschlag wird entsprechend dem allgemeinen Abstimmungsverfahren, aber geheim und für jeden Kandidaten einzeln entschieden, wobei nur gesetzlich Wahlberechtigte stimmberechtigt sind (erfüllt Parteiengesetz §17 und Bundeswahlgesetz §21, Absatz 1 und 3 und §27, Absatz 5). Die Einspruchsmöglichkeit der Landesvorstände nach Bundeswahlgesetz §21, Absatz 4 ist garantiert. Die Reihenfolge der Kandidaten wird entsprechend der Gesetze entschieden (erfüllt Bundeswahlgesetz §27, Absatz 5).
  2. Jede Parteiorganisation ist eigenverantwortlich für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes berechtigt, Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen. Übergeordnete Parteiorganisationen haben Vorrang und sperren durch ihren Wahlvorschlag die eigenständige Beteiligung untergeordneter Parteiorganisationen (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 10 und Bundeswahlgesetz §21, Absatz 2).
  3. Die Fristen zur Aufstellung der Wahlvorschläge richten sich nach den Gesetzen (erfüllt Bundeswahlgesetz §21, Absatz 3 und §27, Absatz 5 sowie Landeswahlgesetze).
  4. Die Pflichten von Parlamentsmandatsträgern der Kommunistischen Programmpartei entsprechend Statut Kapitel 7, Absatz 2, 5 und 7 sind innerparteiliche Pflichten und berühren nicht ihre Stellung als Abgeordnete gemäß Grundgesetz Artikel 38, Absatz 1, Satz 2.

 

Finanzordnung

  1. Die Finanzordnung ist Teil der Satzung der Kommunistischen Programmpartei (erfüllt Parteiengesetz §6, Absatz 2, Punkt 12).
  2. Die Finanzverwaltung der Kommunistischen Programmpartei richtet sich nach dem Statut Kapitel 9 und der gesondert zu beschließenden Spendenordnung. Sie muss so geführt werden, dass das Parteiengesetz §23 bis §31 erfüllt werden kann.
  3. Die Finanzverwaltung wird von den Schatzmeistern organisiert und verantwortet.

 

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Letzte Änderung: 25. Januar 2002 - © Kunst des Denkens 2002